BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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4.4 Berücksichtigung von Bodenkontaminationen in der Kampfmittelräumung

Baufachliche Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS)

(1) Vor der Aufnahme von Arbeiten im Gelände hat sich der Auftraggeber über eine eventuelle Kontaminationsbelastung kundig zu machen. Entsprechende Vorgaben machen die RBBau in K 1 und K 3. Einen umfassenden Überblick sowie konkrete Vorgaben zur praktischen Vorgehensweise geben hierzu die Baufachlichen
Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS, www.arbeitshilfen-bogws.de).


Fachinformationssystem Boden- und Grundwasserschutz (FIS BoGwS)

(2) Einen guten Informationsstand zur Kontaminationssituation auf Bundesliegenschaften liefert das FIS BoGwS, in das u. a. die Daten aus dem Altlastenprogramm der Bundeswehr einfließen. Eine ausführliche Darstellung der Inhalte und Ziele des FIS BoGwS geben die BFR BoGwS im Kapitel 8.


Bodenkontaminationen als Kostenwirkungsfaktor

(3) Die Kenntnisse über kontaminierte Flächen sind für die Kampfmittelräumung von besonderer Bedeutung. Zum einen können hieraus besondere Anforderungen an den Sicherheits- und Gesundheitsschutz im Rahmen der Erkundung/Räumung entstehen. Zum anderen sind Verschlechterungen der Belastungssituation zu vermeiden. So ist es in der Regel erforderlich, einen guten Kenntnisstand z. B. über Bodenkontaminationen mit sprengstoffspezifischen Verbindungen (STV) zu haben, bevor die sog. Volumenräumung (gem. Anhang A-9.4.7) zum Einsatz kommt. Ansonsten besteht die große Gefahr, STV zu mobilisieren und so Grundwasserkontaminationen zu bewirken.


Beauftragung der Leistungen

(4) Leistungen zur Untersuchung der Kontaminationssituation sind durch die Bauverwaltung gesondert zu beauftragen. Die Begleitung/Überwachung/Koordinierung der Leistungen vor Ort erfolgt durch die Bauverwaltung oder einen beauftragten freiberuflich Tätigen (fbT). Die Dokumentation der Leistungen erfolgt unter Anwendung des INSA und der BFR Vermessung (s. a. BFR BoGwS, Kapitel 8 und Anhang 7). Es ist zu prüfen, ob durch eine gemeinsame Beauftragung der Leistungen zur Kontaminations- und KM-Erkundung Zeit- und Kostenvorteile erreicht werden können.


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