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3.2 Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern

Regelungen im GG und im AKG

(1) In Art. 104a Abs. 1 GG heißt es, dass der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das GG nichts anderes bestimmt. Art. 120 Abs. 1 GG regelt, dass der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten und für die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen zu tragen hat – es sei denn, Aufwendungen für Kriegsfolgelasten in Bundesgesetzen sind nicht geregelt und bis zum 01.10.1965 von den Ländern erbracht worden.


Staatspraxis

(2) In den Jahren 1948/1949 hatten die Länder die Kampfmittelbeseitigung von den alliierten Stellen übernommen. Die Ausgaben hierfür wurden zunächst vorwiegend aus dem Bundeshaushalt erstattet. Ab dem Jahr 1956 erklärte dann der Bund, dass er für die Finanzierung nicht mehr alleine aufkommen könne.

In welchem Umfang die Länder vom Bund Erstattung der Aufwendungen verlangen können, die bei der Kampfmittelbeseitigung durch die Räumdienste der Länder oder durch von ihnen beauftragte Privatunternehmen entstanden sind, richtet sich nach einer auf die 50er Jahre zurückgehenden Staatspraxis, die bei der Neufassung des Art. 120 GG in den Jahren 1965 und 1969 als fortgeltende Kostenverteilungsregelung zugrunde gelegt worden ist. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Sonderregelung der Verteilung bestimmter Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder.

  • Soweit die Länder bei der Beseitigung von Kampfmitteln auf bundeseigenen Grundstücken tätig werden, trägt der Bund die Kosten unabhängig davon, ob es sich um ehemals reichseigene oder andere Kampfmittel handelt.
  • Der Bund trägt ebenfalls die Beseitigungskosten für ehemals reichseigene Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften. Die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften erfolgt auf der Grundlage der aus § 19 AKG in Verbindung mit § 1004 BGB entwickelten Staatspraxis. Einzelheiten enthält die Verwaltungsvorschrift VV-AKG aus dem Jahr 2000.
  • Die Länder tragen die übrigen Beseitigungskosten, d. h. die Kosten für die Beseitigung der von den Alliierten verursachten Kampfmittelbelastung auf allen anderen als im Eigentum des Bundes stehenden Flächen, soweit nicht die Richtlinie über die einmalige finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel (Weltkriegsmunition) auf nicht bundeseigenen Liegenschaften vom 16. November 2016 etwas anderes regelt.

(3) Durch Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 04.05.1995
(V B 2-VV 5042-110/95) ist geregelt, dass Grundstücke, die infolge der Bahn- und Postreform privatisiert worden sind, grundsätzlich nicht wie bundeseigene Liegenschaften behandelt werden. Demzufolge trägt der Bund die Kampfmittelräumkosten auf Bahn- und Postgrundstücken nur dann, wenn ehemals reichseigene Kampfmittel aufgefunden worden sind.


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