BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
Start TextteilAnhängeAnlagenMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite > Anhänge > A-9 Technische Spezifikationen > A-9.4 Phase C > A-9.4.7 Kampfmittelräumung durch Abtrag von Boden...

A-9.4.7 Kampfmittelräumung durch Abtrag von Boden und sonstigen Stoffen (Volumenräumung/Separation)

1 Geltungsbereich

Die Technische Spezifikation gilt für gewerbliche Leistungen bei der Räumung von Kampfmitteln durch Umsetzung des belasteten Bodens in der Phase C.


2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Es gelten folgende allgemeine Verfahrensgrundsätze:

  • Eine mechanische Beanspruchung der vermuteten Kampfmittel ist zu vermeiden.
  • Der hilfsweise Einsatz von Maschinen ist zulässig, wenn die Handhabungsfähigkeit der zu bergenden Kampfmittel bei vorbereitenden Untersuchungen zuverlässig festgestellt wurde. Der Maschineneinsatz hat umsichtig und schonend zu erfolgen.
  • Durch die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1)

    Nr. 3 SprengG erfolgt die

    • Identifizierung und
    • Feststellung der Transportfähigkeit

der aufgefundenen Kampfmittel.

  • Bei nicht transportfähigen Kampfmitteln sind die Arbeiten an der Fundstelle einzustellen. Die Fundstelle ist zu sichern. Der Fund ist dem KBD zu melden, der die weiteren Maßnahmen veranlasst.
  • Die Beseitigung richtet sich nach den länderspezifischen Regelungen.


3 Räumziele

Folgende Räumziele können erreicht werden:

1. Die uneingeschränkte Nachnutzung der Fläche wird durch Räumung der Kampfmittel nach dem Stand der Technik und ohne Tiefenbegrenzung hergestellt.

2. Die eingeschränkte Nachnutzung der Fläche wird durch Räumung der Kampfmittel nach dem Stand der Technik mit Tiefenbegrenzung und/oder Vorgaben hinsichtlich der zu erreichenden Qualität (z. B. Begrenzung des Räumziels auf Störkörper oberhalb eines bestimmten Kalibers) hergestellt.


4 Vorgehensweise

Die zu räumende Fläche ist vor dem Aushub schichtenweise auf große Störkörper zu sondieren und von diesen punktuell zu räumen.

Befinden sich bauliche Anlagen, unter denen Kampfmittel vermutet werden, auf der Räumstelle, sind diese unter Beachtung der Technischen Spezifikation A-9.4.3 „Baubegleitende Kampfmittelräumung“ zurückzubauen.

Der mit Kampfmitteln belastete Boden ist unter Einhaltung der DIN 4124 schichtenweise zu lösen. Die Schichtsohlen sind auf große Störkörper zu sondieren und von diesen zu räumen.

Der Aushub wird seitlich auf einer kampfmittelfreien Fläche bearbeitet. Dies kann in Abhängigkeit von der Handhabungsfähigkeit der Kampfmittel durch vorsichtiges Umsetzen und Ausbreiten des Bodens mittels Spaten oder Bagger oder durch mechanische Separation oder Siebung, ggf. unter Einsatz aktiver und/oder passiver Sonden, erfolgen. Die für die Bearbeitung der Aushubmassen genutzte Fläche ist nach deren Abräumung erneut zu sondieren und von noch verbliebenen Kampfmitteln zu räumen.

Abschließend werden die Aushubsohle sowie die Böschungswände mittels aktiver und/oder passiver Sonden sondiert und geräumt, bis die geforderte Qualität erreicht ist.

Bei entsprechender Kampfmittelart und Anzahl der Störkörper kann die Bergung unter Beachtung der allgemeingültigen Verfahrensgrundsätze durch eine vollständige Umsetzung des Bodens mittels mechanischer Separation unter Einsatz von Magnetabscheidern (Permanentmagnet) und bei Vorhandensein von Nichteisenmetallen zusätzlich unter Einsatz von Wirbelstromabscheidern erfolgen. Werden Separationsanlagen eingesetzt, ist der Räumerfolg am Auslass der Anlage kontinuierlich visuell zu überprüfen. Geophysikalische Verfahren können hilfsweise eingesetzt werden.


5 Qualitätskontrolle

Die Aushubsohlen, die Böschungswände und der Aushub werden mit aktiven und/oder passiven Sonden überprüft. Die Kontrolle findet während der Maßnahme oder bei der Abnahme einer Teilleistung bzw. der Leistung statt. Näheres regelt die Technische Spezifikation A-9.4.2 „Abnahmebedingungen/Prüffeld“.


▲ zurück nach oben