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A-1.3.6 Hamburg

Rechtsgrundlagen sind die Generalklausel im Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14.03.1996 sowie die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KMVO) vom 13.12.2005. In der KMVO werden u. a. der Begriff Kampfmittel definiert und Anzeige-, Sicherungs- und Sondierungspflichten sowie Regelungen zu Betretungsverboten festgesetzt.

Am 1. Oktober 2014 ist eine geänderte KMVO in Kraft getreten. Laut der Internetpublikation der Behörde für Inneres und Sport vom 08.07.2014 (www.hamburg.de/innenbehoerde/nofl/4340872/2014-07-08-bis-pm-blindgaengersondierung/) sind Bauherren wie bisher grundsätzlich verpflichtet, vor Eingriffen in den Baugrund beim Referat F 046 Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) eine Auskunft einzuholen, ob für den betroffenen Baubereich ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht. Die Bearbeitung soll zukünftig innerhalb von vier Wochen erfolgen.

Details zur Arbeit des Referats F 046 und Downloads wie z. B. ein Antrag auf Gefahrenerkundung/Luftbildauswertung bzw. Prüfung des Kampfmittelbelastungskatasters stehen auf folgender Internetseite zur Verfügung:

www.hamburg.de/innenbehoerde/gefahrenerkundung

„Nur wenn es sich tatsächlich um eine Kampfmittel-Verdachtsfläche handelt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, weitere technische Vorsorgemaßnahmen bei den Bauarbeiten vorzunehmen. Erforderlich ist in Zukunft nicht mehr die vollständige Sondierung der gesamten zu bebauenden Fläche, sondern ein effektiver Schutz zur gefahrlosen Errichtung des jeweiligen konkreten Bauvorhabens. Hierzu bietet die Behörde für Inneres und Sport auf Antrag auch eine individuelle Beratung an.“

Details zur Arbeit des Referats F 045 Kampfmittelräumdienst, ein Antrag auf Fachberatung zur Kampfmittelräumung und ein Register geeigneter Unternehmen zur Kampfmittelsondierung sind auf folgender Internetadresse eingestellt:

www.hamburg.de/innenbehoerde/kampfmittelraeumdienst

Das in der vorherigen Ausgabe der AH KMR dargestellte „Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in der Freien und Hansestadt Hamburg“ ist überholt und wird vorerst gestrichen. Nach Inkrafttreten der o. a. neuen Verordnung erfolgt eine Komplettüberarbeitung dieses Anhangs 1.3.6 inkl. des Hamburger Ablaufschemas.


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