BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-9.1.7 Vermessung

1 Geltungsbereich

Vermessungsleistungen sind unter Beachtung der Baufachlichen Richtlinie Vermessung (BFR Verm) durchzuführen. Mit der TS Vermessung werden die vermessungstechnischen Anforderungen an die Kampfmittelräumung beschrieben, sofern sie nicht in der BFR Verm geregelt sind.

 

2 Anforderungen

Für alle Phasen gilt, dass die Bearbeitung auf einer georeferenzierten Plangrundlage erfolgt. Die Anbindung an das Landesnetz ist erforderlich.


Phase A

Bei der Begehung werden kampfmittelverdächtige Objekte oder Flächen lagemäßig skizzenhaft aufgenommen. Die Aufnahme hat so zu erfolgen, dass die Objekte später in ihrer Lage im Meterbereich reproduziert werden können. Hierzu reicht in der Regel die Orientierung an topographischen Merkmalen (z. B. durch Schrittmaß). Die so aufgenommenen Objekte sind in der Feldkarte / im Orthofotoplan einzutragen.


Phase B

Die Eckpunkte der Testfelder zur qualitativen und quantitativen Bestimmung des Kampfmittelinventars sind mit einer Lagegenauigkeit von +/-0,1 m im Koordinatenbezugssystem UTM / ETRS89 einzumessen und zu dokumentieren.

Das Auspflocken der Eckpunkte der Flächen erfolgt mit metallfreien, gut sichtbaren und haltbaren Markierungen (z. B. Holzpflöcke). Je nach Maßnahme kann zwischen der Testfeldausweisung, der geophysikalischen Aufnahme sowie der Räumung ein größerer Zeitraum liegen. Die Markierungen sind in einem solchen Fall so einzurichten, dass sie ohne äußere Einwirkung längere Zeit im Gelände stehen bleiben.

Die Durchnummerierung der Eckpunkte erfolgt im Uhrzeigersinn mittels Nummern oder Buchstabe. Die Bezeichnungen sind deutlich, gut lesbar und wetterfest auf den Markierungen zu vermerken. Testfelder im Wald sind mit einer Holztafel zu kennzeichnen. Dieses ist gut sichtbar und haltbar an einen Pflock oder einen Baum anzubringen. Die Tafel und die Beschriftung der Tafel müssen wetterfest sein. Auf der Tafel (DIN A4 oder größer) ist in gut lesbarer Form die Bezeichnung des Testfeldes zu vermerken.

In Kalibrierfeldern vergrabene Störkörper sind in Lage und Höhe auf +/- 0,1 m im Koordinatenbezugssystem UTM / ETRS89 einzumessen und zu dokumentieren. Bei größeren Störkörpern kann es notwendig sein, Anfangs- und Endpunkt des eingebrachten Körpers in Lage und Höhe zu vermessen.


Geophysikalische Aufnahme

Der AN muss bei der terrestrischen geophysikalischen Flächenerkundung über ein Positionierungssystem/-verfahren für die Messsensoren verfügen, das eine Zuordnung der Messwerte auf der Untersuchungsfläche im Koordinatenbezugssystem UTM / ETRS89 mit einer Genauigkeit von +/- 0,1 m leistet.


Phase C

a) Pflichten des AG

Zur Vermessung der Räumstelle sind vom AG Lagefestpunkte zu nutzen oder einzurichten. Das Abstecken der Grenzen der Räumstelle bzw. Räumabschnitte (Lageplan) in einer Genauigkeit von +/- 0,1 m ist Aufgabe des Auftraggebers und zu dokumentieren.


b) Pflichten des AN

Das Parzellennetz ist vom AN einzurichten. Vom AN sind folgende Leistungen zu erbringen:

  • Vermessung und Vermarkung der Parzellen zur Anfertigung des Parzellenplanes: Genauigkeit der Vermessungspunkte +/- 0,1 m,
  • Vermessung der täglich geräumten Flächen zur Erfassung im Lageplan: Genauigkeit der Vermessungspunkte +/- 0,1 m,
  • Einmessen der Fundstücke im Lageplan: Genauigkeit +/- 0,5 m,
  • Einmessen von verbliebenen Störpunkten: Genauigkeit +/- 0,5 m.

Die Ergebnisse der Parzellenräumung sind nach BFR Verm, Folie Kampfmittelräumung (in Bearbeitung), zu dokumentieren.

 

3 Hinweise

Bei der Bestandsdokumentation sind die Abschnitte H und L der RBBau zu beachten.

Für die Einmessung der Fundstücke gelten die Formblätter gemäß TS A-9.4.10 "Dokumentation Phase C".


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