BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-4 Phase C

A-4.1 Räumverfahren

1 Vorbemerkung

Mit dem Planungsschritt „Räumkonzept“ werden mögliche Lösungen zur Beseitigung einer Gefährdung durch Kampfmittel untersucht. Auf Grundlage der Gefährdungsabschätzung und der beabsichtigten Nutzung werden die möglichen Räumverfahren unter technischen, wirtschaftlichen und zeitlichen Aspekten geprüft.

Bei der Räumung von Kampfmitteln an Land werden grundsätzlich fünf Verfahren unterschieden:

1. Visuelle Kampfmittelräumung (TS A-9.4.4),

2. Baubegleitende Kampfmittelräumung (TS A-9.4.3),

3. Räumung von Bombenblindgängern. Punktuell bodeneingreifende Kampfmittelräumung (TS A-9.4.5),

4. Vollflächige, punktuell bodeneingreifende Kampfmittelräumung (TS A-9.4.6),

5. Kampfmittelräumung durch den Abtrag von Boden und sonstigen Stoffen (Volumenräumung/Separation) (TS A-9.4.7).

Analog werden bei der Räumung von Kampfmitteln in Gewässern die folgenden drei Verfahren unterschieden:

1. Vollflächige, sedimenteingreifende Kampfmittelräumung (TS A-9.4.13),

2. Kampfmittelräumung durch Abtrag des Sedimentes mit Separation von Kampfmitteln und sonstigen Stoffen (Volumenräumung/Separation) (A-9.4.14),

3. Einzelpunkträumung (A-9.4.15).

 

2 Ziele der Kampfmittelräumung

Bei der Räumung von Kampfmitteln können grundsätzlich zwei Räumziele verfolgt werden:

1. Kampfmittelfreiheit mit Einschränkungen bedeutet, dass die Sicherheit ausschließlich für eine konkret definierte Nutzung erreicht wird.

2. Kampfmittelfreiheit ohne Einschränkungen bedeutet, dass die uneingeschränkte Sicherheit bei jeglicher Art von Nutzung erreicht wird.

Das Räumziel kann nur bei Einsatz von Räumverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, erreicht werden. Bei komplexen Räummaßnahmen mit dem Räumziel „Kampfmittelfreiheit ohne Einschränkungen“ kann es aus Sicherheitsgründen erforderlich sein, eine Fläche zunächst visuell auf Kampfmittel, die auf der Geländeoberfläche liegen oder aus dieser herausragen (s. Visuelle Kampfmittelräumung), zu überprüfen. Danach sind weitere Räumverfahren anzuwenden, um das Räumziel zu erreichen.

Die nachfolgenden Tabellen (Tab. A-4.1-1 und -2) geben einen Überblick über die Räumziele, die in der Regel mit den obenstehenden Räumverfahren erreicht werden können. Die Räumziele werden in den folgenden Abschnitten dargelegt.

Tab. A-4.1-1: Eignung Räumverfahren Land für unterschiedliche Räumziele

Räumziel

Räumverfahren Land gemäß Aufzählung Kap. 1

1

2

3

4

5

Kampfmittelfreiheit mit Einschränkungen

X

-

-

X

X

Kampfmittelfreiheit ohne Einschränkungen

-

X

X

X

X



Tab. A-4.1-2: Eignung Räumverfahren Gewässer für unterschiedliche Räumziele

Räumziel

Räumverfahren Gewässer gemäß Aufzählung Kap. 1

1

2

3

Kampfmittelfreiheit mit Einschränkungen

X

X

-

Kampfmittelfreiheit ohne Einschränkungen

X

X

X

 

2.1 Kampfmittelfreiheit mit Einschränkungen

Die „Kampfmittelfreiheit mit Einschränkungen“ wird derzeit mit zwei technisch und methodisch unterschiedlichen Ansätzen verfolgt:

1. Einsatz von Räumverfahren, mit denen die Kampfmittelfreiheit einer Fläche in der Regel nicht erreichbar ist.

2. Einsatz von Räumverfahren, mit denen die Kampfmittelfreiheit einer Fläche erreichbar ist, aber nicht angestrebt wird.


Zu 1.

Das Räumverfahren „Visuelle Kampfmittelräumung“ dient der Risikoverminderung bei Arbeiten auf kampfmittelbelasteten Flächen. Diese Flächen zeigen nach der Anwendung des Verfahrens an der Oberfläche keine Kampfmittel. Dies schließt nicht aus, dass knapp unter der Geländeoberkante weitere Kampfmittel gefunden werden können. Bei sämtlichen Maßnahmen mit Bodeneingriff (auch unter und in vorh. Vegetation z. B. bei Rodungsarbeiten) muss daher weiterhin mit Kampfmitteln gerechnet werden.


Zu 2.

Das Räumziel „Kampfmittelfreiheit mit Einschränkungen“ wird an Land mit den gezielt eingesetzten Räumverfahren 1, 4 und 5, in Gewässern mit allen drei Verfahren erreicht. Dies kann u. a. durch folgende Vorgaben für die Durchführung der Räumung geschehen:

  • Begrenzung der Räumtiefe,
  • Räumung von definierten Kampfmitteln.

Nach einer Kampfmittelräumung mit dem Ziel einer „Kampfmittelfreiheit mit Einschränkungen“ ist/sind nur die vorher festgelegte Nutzung bzw. Nutzungen möglich. Erkenntnisse zu den auf der Fläche verbleibenden Störkörpern sind zu dokumentieren. Wenn Nachnutzungen geplant sind oder der Verkauf der Flächen vorgesehen ist, dann ist auf die Beschränkung hinzuweisen und die Einschränkung darzustellen (s. Anhang A-9.4.12 „Freigabebescheinigung“).


2.2 Kampfmittelfreiheit ohne Einschränkungen

Die uneingeschränkte Nutzung kann nur mit Kampfmittelräumverfahren erreicht werden, die sowohl technisch als auch methodisch dafür geeignet sind.

 

3 Kampfmittelräumverfahren Land

Im Folgenden werden die in den Technischen Spezifikationen A-9.4.3 bis A-9.4.7 beschriebenen Räumverfahren Land hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten bei einem definierten Räumziel und ihrer Verfahrensgrenzen dargestellt.


3.1 Visuelle Kampfmittelräumung

Bei der visuellen Kampfmittelräumung wird die Räumfläche optisch, ggf. mit Sondenunterstützung auf Kampfmittel überprüft.


3.1.1 Verfahrensbeschreibung

Die Räumfläche muss vollflächig begangen werden. Die auf der Geländeoberfläche liegenden oder aus dieser herausragenden Kampfmittel sind zu räumen.

Die Vegetation ist auf umschlossene und eingewachsene Kampfmittel zu überprüfen.

Die Räumung ist hangaufwärts durchzuführen, um den optimalen Blickwinkel auf die Geländeoberfläche zu gewährleisten.


3.1.2 Verfahrensgrenzen

Dieses Räumverfahren kann der Reduktion von Gefährdungen bei Maßnahmen ohne Bodeneingriff auf kampfmittelbelasteten Flächen dienen.

Das Räumverfahren ist aufgrund des methodischen Ansatzes zur Herstellung der „Kampfmittelfreiheit ohne Einschränkungen“ ungeeignet. Die Verfahrensgrenzen werden durch folgende Eckpunkte beschrieben:

1. Bei dichter, die Sicht auf den Boden verdeckender Vegetation ist der hilfsweise Einsatz von Sonden erforderlich.

2. Knapp unter der Geländeoberkante befindliche Kampfmittel verbleiben auf der Fläche und können durch Erosion, Frostwachstum etc. an die Oberfläche gelangen.

3. Die Gefährdung durch die verbliebenen Kampfmittel ist für jede geplante Maßnahme erneut abzuschätzen.


3.2 Baubegleitende Kampfmittelräumung

Bei diesem Räumverfahren werden die horizontalen und vertikalen Flächen der Baugrube mit aktiven und/oder passiven Sonden untersucht. Nach Freigabe durch die verantwortliche Person (§ 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG) kann der Boden unter zusätzlicher visueller Kontrolle schichtweise ausgebaut werden. Dieser Vorgang wird bis zum Erreichen der Aushubsohle wiederholt.


3.2.1 Verfahrensbeschreibung

Zum Erreichen des Räumziels „Kampfmittelfreiheit“ sind die Aushubsohle und die Grubenböschungen bzw. -wände sukzessive bis zum Erreichen des gewünschten Sohlenniveaus in Abhängigkeit der vermuteten Kampfmittel mittels aktiver und/oder passiver Sonden vollflächig und systematisch zu untersuchen und ggf. zu räumen.

Die DGUV Regel 113-003, Anhang 5 „Besondere Sicherheitsanforderungen“ ist zu beachten.


3.2.2 Verfahrensgrenzen

Dieses Räumverfahren kann der Reduktion von Gefährdungen bei Maßnahmen mit Bodeneingriff auf kampfmittelbelasteten Flächen dienen. Es kann angewendet werden, wenn Kampfmitteleinzelfunde aufgrund konkreter Verdachtsmomente nicht ausgeschlossen werden können. Dabei wird der im Wirkungsbereich eines Erdwerkzeuges befindliche Boden auf Kampfmittel untersucht, bevor der Bodenabtrag stattfindet.

Dieses Räumverfahren ist aufgrund des methodischen Ansatzes zur Herstellung der Kampfmittelfreiheit ohne Einschränkungen für Baugruben geeignet. Die Verfahrensgrenzen werden durch folgende Eckpunkte beschrieben:

1. Der bei der Räummaßnahme hergestellte kampfmittelfreie Bereich beschränkt sich auf den bei den Bauarbeiten umgesetzten und den in der Baugrube anstehenden Boden.

2. Die Mächtigkeit der in der Baugrube von Kampfmitteln freigemessenen Bodenschicht wird durch die Empfindlichkeit der eingesetzten aktiven und/oder passiven Sonde bzw. die Störkörpergröße bestimmt und ist daher nicht in jedem Fall eindeutig bestimmbar.

3. Durch vorhandene bauliche Anlagen (Kabel, Leitungen, Betonbaukörper) oder Hilfsbaumaßnahmen (Verbau) können Einschränkungen der Sondierfähigkeit des in der Baugrube anstehenden Bodens entstehen.


3.3 Räumung von Bombenblindgängern

Bombenblindgänger oder -zerscheller können in Abhängigkeit von den Standortbedingungen durch Archivalien- und Luftbildauswertung und nachfolgender Oberflächen- und/oder Bohrlochsondierung festgestellt werden. Hinweise zu den Ortungsverfahren finden sich im Anhang A-3.1.6 und in der Technischen Spezifikation A-9.4.5.


3.3.1 Verfahrensbeschreibung

Nach Lokalisierung eines Verdachtskörpers wird dieser, ggf. unter Einsatz von Spezialtiefbautechnik (erschütterungsarmer Spundwandverbau, Einbringen von Schachtringen, Grundwasserabsenkung etc.), manuell unter hilfsweisem Einsatz von Baumaschinen freigelegt.


3.3.2 Verfahrensgrenzen

Dieses Verfahren dient der Räumung von Bombenblindgängern, wobei üblicherweise aufgrund der von Bombenblindgängern ausgehenden Gefahren die Blindgänger vollständig geborgen werden. Das Ziel dieses Verfahrens ist damit auf die Kampfmittelfreiheit einzelner Bombenblindgängerverdachtspunkte festgelegt.

Folgende Einschränkungen kann das Verfahren haben:

Das Detektionsergebnis wird durch die Empfindlichkeit der eingesetzten aktiven und/oder passiven Sonde, die Anordnung des Bohrlochsondierrasters, anderer Störkörper und die Größe der Bombe bestimmt.


3.4 Vollflächige, punktuell bodeneingreifende Kampfmittelräumung

Die Räumfläche wird systematisch und vollflächig mit aktiven und/oder passiven Sonden von der Geländeoberfläche ausgehend untersucht. Lokalisierte Störkörper und identifizierte Kampfmittel werden geräumt.


3.4.1 Verfahrensbeschreibung

Die geophysikalischen Untersuchungen sind je nach Notwendigkeit zweistufig durchzuführen. Nach dem Einsatz aktiver Sonden zur Detektion von Störkörpern aus Nichteisenmetallen erfolgt die Untersuchung mit passiven Sonden zur Ermittlung von ferromagnetischen Störkörpern.

Lokalisierte Störkörper werden unter Beachtung der allgemeingültigen Verfahrensgrundsätze und der DIN 4124 freigelegt, identifiziert und geborgen. Bei Räumungen mit Tiefenbegrenzung ist das Vorgehen bei der Detektion von Störkörpern unterhalb der vorgegebenen Räumtiefe vertraglich zu regeln.


3.4.2 Verfahrensgrenzen

Dieses Räumverfahren ist aufgrund des methodischen Ansatzes geeignet, sowohl die „Kampfmittelfreiheit mit Einschränkungen“ als auch die „Kampfmittelfreiheit ohne Einschränkungen“ von geräumten Flächen herzustellen.

Die Verfahrensgrenzen werden durch folgende Eckpunkte beschrieben:

1. Die durch Untersuchungen mit aktiven und/oder passiven Sonden ermittelte Störpunktdichte sollte 50.000 Störpunkte/ha nicht überschreiten.

2. Die Mächtigkeit der von der Oberfläche von Kampfmitteln freigemessenen Bodenschicht wird durch die eingesetzten aktiven und/oder passiven Sonden, die Lage des Störkörpers, den Abstand zwischen Störkörper und Sonde sowie durch standortgegebene Besonderheiten bestimmt. Die Mächtigkeit ist in der Räumplanung zu ermitteln.


3.5 Kampfmittelräumung durch Abtrag von Boden und sonstigen Stoffen (Volumenräumung/Separation)

Die zu räumende Fläche ist vor dem Aushub schichtweise auf große Störkörper zu sondieren und von diesen punktuell zu räumen. Der Aushub wird seitlich auf einer kampfmittelfreien Fläche visuell geprüft und/oder sondiert.


3.5.1 Verfahrensbeschreibung

Befinden sich bauliche Anlagen auf der Räumstelle, unter denen Kampfmittel vermutet werden, sind diese unter Beachtung der Technischen Spezifikation A-9.4.3 „Baubegleitende Kampfmittelräumung“ zurückzubauen.

Der mit Kampfmitteln belastete Boden ist unter Einhaltung der DIN 4124 schichtweise zu lösen. Die Schichtsohlen sind auf große Störkörper zu sondieren und von diesen zu räumen.

Dies kann in Abhängigkeit von der Handhabungsfähigkeit der Kampfmittel durch Umsetzen und vorsichtiges Ausbreiten des Bodens mittels Spaten oder Bagger oder durch mechanische Separation oder Siebung, ggf. unter Einsatz aktiver und/oder passiver Sonden erfolgen. Die für die Bearbeitung der Aushubmassen genutzte Fläche ist nach deren Abräumung erneut zu sondieren und von noch verbliebenen Kampfmitteln zu räumen.

Abschließend werden die Aushubsohle sowie die Böschungswände mittels aktiver und/oder passiver Sonden sondiert und geräumt, bis die geforderte Qualität erreicht ist.

Bei entsprechender Kampfmittelart und Anzahl der Störkörper kann die Bergung unter Beachtung der allgemeingültigen Verfahrensgrundsätze durch eine vollständige Umsetzung des Bodens mittels mechanischer Separation unter Einsatz von Magnetabscheidern (Permanentmagnet) und bei Vorhandensein von Nichteisenmetallen zusätzlich unter Einsatz von Wirbelstromabscheidern erfolgen. Werden Separationsanlagen eingesetzt, ist der Räumerfolg am Auslass der Anlage kontinuierlich visuell zu überprüfen. Geophysikalische Verfahren können hilfsweise eingesetzt werden.


3.5.2 Verfahrensgrenzen

Dieses Räumverfahren ist aufgrund des methodischen Ansatzes geeignet, sowohl die „Kampfmittelfreiheit mit Einschränkungen“ als auch die „Kampfmittelfreiheit ohne Einschränkungen“ von geräumten Flächen herzustellen.

Die Verfahrensgrenzen werden durch folgende Eckpunkte beschrieben:

1. Die durch Untersuchungen mit aktiven und/oder passiven Sonden ermittelte Störpunktdichte sollte > 50.000 Störpunkte/ha sein.

2. Die bindige Beschaffenheit des Bodens in Verbindung mit dem Auftreten kleinteiliger und/oder stark korrodierter und bei mechanischer Beanspruchung zerfallender Kampfmittel kann erheblichen Räumaufwand erfordern und im Einzelfall das Erreichen des Räumziels verhindern.

3. Die Einsatzmöglichkeiten von Separationsanlagen werden durch die zu erwartenden Kampfmittel und die daraus abzuleitende Masse an Explosivstoff begrenzt. Entsprechende Regelungen trifft die DGUV Information 201-027 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung“.

 

4 Kampfmittelräumverfahren Gewässer

Im Folgenden werden die in den Technischen Spezifikationen A-9.4.13 bis A-9.4.15 beschriebenen Räumverfahren Gewässer hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten bei einem definierten Räumziel und ihrer Verfahrensgrenzen dargestellt.


4.1 Vollflächige, sedimenteingreifende Kampfmittelräumung

Bei der vollflächigen, sedimenteingreifenden Kampfmittelräumung wird die Gewässersohle durch Geräte oder Taucher auf Kampfmittel untersucht. Sedimente werden nicht gefördert.

Der zu räumende Gewässerabschnitt ist in Abstimmung mit den zuständigen Behörden bei vorhandener Schifffahrt gem. den geltenden Vorschriften (z. B. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) zu kennzeichnen, ggf. zu sperren.


4.1.1 Verfahrensbeschreibung: Tauchereinsatz

Die Gewässersohle wird durch einen Taucher oder eine Tauchergruppe mit der Sonde mäanderförmig vollflächig abgeschwommen. Bei geneigter Gewässersohle ist die Gewässersohle aufwärts abzuschwimmen, um einen optimalen Blickwinkel auf die Gewässersohle zu gewährleisten. Die Navigation unter Wasser erfolgt durch geeignete Hilfsmittel, wie z. B. Grundleinen aus nichtferromagnetischem Material. Die handgeführten Sonden sind auf die jeweiligen Verhältnisse abzustimmen. Beim Sondieren festgestellte Störpunkte werden von einem Taucher mit Befähigungsschein nach § 20 SprengG freigelegt, identifiziert und bedarfsweise geborgen. Kann das Personal die Störkörper nicht ohne Hilfsmittel freilegen, können als solche beispielsweise Spüllanzen, Luftheber oder Bagger eingesetzt werden. In besonderen Fällen kann auch ein Verbau eingesetzt werden.

Je nach Räumziel können diese Arbeiten das gesamte kampfmittelbelastete Sediment umfassen oder lediglich auf Gewässersohle beschränkt werden. Im letzten Fall wird in aller Regel allerdings keine Kampfmittelfreiheit ohne Einschränkungen erreicht, da bereits knapp unter der Gewässersohle liegende Kampfmittel nicht mehr geborgen werden.

Der Punkt, von dem ein Störkörper geborgen wurde, ist durch eine Kontrollsondierung zu überprüfen. Sie stellt sicher, dass sich im Liegenden des geborgenen Körpers keine weiteren Störkörper befinden. Diese Kontrolluntersuchung kann auch nach Abschluss der Arbeiten durch eine flächenhaft ausgeführte geophysikalische Untersuchung der Gewässersohle mit einem Sondenarray erfolgen.

Strömungen können Schutzmaßnahmen, wie z. B. ein Stromschild, erforderlich machen. Diese Schutzmaßnahmen sind so zu planen und einzusetzen, dass die Sondierung und Räumung unterstützt und Einschränkungen handhabbar bleiben.


4.1.2 Verfahrensgrenzen: Tauchereinsatz

Die Anwendung des Verfahrens wird eingeschränkt oder ausgeschlossen bei

  • ungünstigen Sichtverhältnissen (z. B. starke Trübung oder starke Bodenvegetation),
  • starken Strömungen, Wellengang,
  • Windverhältnissen, die eine Verortung verhindern,
  • einer hohen Störkörperbelastung (z. B. starker Verschrottung),
  • flächigen Verfüllungen oder Überlagerungen (z. B. durch Bauschutt),
  • langen Austauchzeiten bei größeren Wassertiefen,
  • muddigen oder schlammigen Sedimenten, die eine hohe Schichtdicke aufweisen,
  • Eisgang,
  • Hochwasser mit starker Strömung, das zu einer kurzfristigen Sedimentumlagerung führt,
  • statischen Bedenken z. B. bei angrenzenden Brücken- oder Uferbauwerken,
  • nicht einzuschränkenden Schifffahrtsverhältnissen.


4.1.3 Verfahrensbeschreibung: Geräteeinsatz

Die Gewässersohle wird durch Geräte mäanderförmig vollflächig abgesucht. Die Geräte werden von schwimmenden Einheiten (Schiff, Ponton) aus über oder in der Gewässersohle geführt. Der Einsatz von Arbeitspontons kann auch zur optimalen Verortung/Positionierung unter Einsatz von Stelzen oder Pfählen erfolgen. In diesem Fall ist eine Gefährdung durch die in das Sediment eindringenden Pfahlspitzen/Stelzen durch das Einwirken auf Kampfmittel zu beachten.

Üblicherweise werden diese Arbeiten mit einem Unterwassermagnet mit Spüldüsen vorgenommen. Nur in Ausnahmen wurden bislang andere Geräte, wie z. B. Unterwasserrechen, Steinschaufel oder hydraulisch betriebene Grabgabel mit Spüldüsen eingesetzt. Diese Techniken werden deshalb hier nicht näher beschrieben.

Bei der Räumung mittels Unterwassermagnet wird dieser von der schwimmenden Einheit an einem Kran auf die Gewässersohle abgelassen und dort in die vorgesehene Tiefe eingespült. Die örtlichen Sedimentverhältnisse bedingen das Spülverfahren und die erreichbare Einspültiefe. Eine unmittelbare Beobachtung der Räumfläche und der erreichten Einspültiefe eines einzelnen Einspülvorganges ist wegen der beweglichen Aufhängung des Magneten nicht möglich. Die Flächenleistung ist mit sogenannten GPS-gestützten Baggersichtsystemen oder einer Nachsondierung (aufmagnetisiertes Sediment) dokumentierbar.

Ferromagnetische Körper werden vom Magneten angezogen und bleiben haften, wenn die Magnetkraft die Bindungskräfte im Boden und die Kraftwirkungen beim Umsetzen und/oder Hieven des Magneten überwindet. Die Beladung des Magneten kann mit einer sogenannten Lastanzugskontrolle, die die Veränderung des Stromflusses bei Änderung des Magnetfeldes durch Objekte im Umfeld der Magnetwirkung registriert, kontrolliert werden. Bei entsprechender Sensibilität und Gestaltung der Anzeige gelingt es, Lastabrisse und damit den Verlust der angezogenen Körper zu erkennen.

Nach Hieven des Magneten werden die anhaftenden Körper durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG begutachtet und bei Identifikation von Kampfmitteln über die weitere Verfahrensweise entschieden. Gewöhnlich werden Kampfmittel und Schrott separat in einer beiliegenden Schute abgelegt.

Die Sicherheitsvorkehrungen (Splitterschutz, Druckwellenschutz) sind so zu gestalten, dass Gefährdungen ausgeschlossen werden können. Die maximale Explosivstoffmasse ist entsprechend festzulegen. Größere Störkörper sind vorher durch Taucher unter Wasser zu identifizieren und vor dem Baggerprozess zu entfernen.


4.1.4 Verfahrensgrenzen: Geräteeinsatz Unterwassermagnet

Der Einsatz eines Unterwassermagneten besitzt verschiedene Grenzen, die das Räumergebnis maßgeblich beeinflussen:

Abhängig vom Sediment und der technischen Auslegung der Einspülvorrichtung ist mit dem Unterwassermagneten nur eine begrenzte Einspül- und damit Räumtiefe von i. d. R. maximal wenigen Dezimetern zu erreichen. Hinzu kommen die Begrenzungen, die durch Einschränkungen bei der Anhaftung der ferromagnetischen Teile an dem Magneten festzustellen sind. Deshalb eignet sich der Unterwassermagnet in den meisten Fällen nur für eine oberflächennah an der Gewässersohle ausgeführte Kampfmittelräumung in wenig verfestigten Sedimenten.

Die Tiefenwirkung (Räumziel) ist stark abhängig vom Sohlenprofil. Z. B. kann ein Einsatz im Böschungsbereich zum Verkanten des Magneten und zu unterschiedlichen Reichweiten führen. Daraus ergibt sich auch, dass eine definierte Räumtiefe, z. B. als Horizont bei unebener Sohle, nicht erreichbar wird.

Die Position des Magneten kann bei der derzeit üblichen Verfahrensweise (Aufhängung an flexibler Kette) nicht genau lokalisiert werden. Damit kann die vollflächige Bearbeitung nicht sichergestellt werden. Die annähernd flexible Aufhängung des Magneten mit Einsatz eines GPS-gestützten Baggersichtsystems kann die vollflächige Bearbeitung verbessern.

Das Verfahren wird ohne Sicht ausgeführt. Eine Beobachtung mit Unterwasserkameras ist wegen des aufgespülten Sedimentes nicht möglich. Der Räumerfolg kann damit nicht unmittelbar beobachtet bzw. festgestellt werden.

Nicht identifizierte Kampfmittel werden durch die Anziehungskraft des Magneten unkontrolliert bewegt. Eine Detonation von Kampfmitteln unter Wasser oder an Deck kann nicht ausgeschlossen werden.

Durch die Aufmagnetisierung des nicht geräumten Sedimentes sind eine spätere geomagnetische Kontrolluntersuchung auf Anomalien und eine auf passiven Sonden basierende Kampfmittelräumung in aller Regel nicht mehr möglich.


4.1.5 Verfahrensbeschreibung: Geräteeinsatz Siebgreifer oder Sieblöffel

Die Gewässersohle wird im vorgegeben Räumfeld vollflächig abgesucht. Aus der vorangegangenen Sondierauswertung besonders starke Anomalien werden im Vorfeld durch Tauchereinsatz (s. Abschnitt 4.1.1) hinsichtlich ihrer Gefährdung untersucht, ggf. geräumt oder für den Geräteeinsatz freigegeben.

Die Geräte werden von schwimmenden Einheiten (Schiff, Ponton) über bzw. in die Gewässersohle geführt. Der Einsatz von Arbeitspontons kann auch zur optimalen Verortung/Positionierung unter Einsatz von Stelzen oder Pfählen erfolgen. In diesem Fall ist eine Gefährdung durch die in das Sediment eindringenden Pfahlspitzen/ Stelzen durch das Einwirken auf Kampfmittel zu beachten.

Durch Einsatz der Löffel- bzw. Baggergreifer als Sieb wird beim Fördern der Körper das Sediment (z. B. Sand) entsprechend der Siebweite im Wasser ausgespült. Der Ausspülvorgang kann durch den Einsatz von Spüldüsen an oder in den Greifer- bzw. Löffelschalen unterstützt werden. Das Spülen sollte dabei noch während des Förderns unter Wasser erfolgen.

Durch den Einsatz eines sogenannten GPS-gestützten Baggersichtsystems ist das Räumziel in der Fläche und der Tiefe einhaltbar.

Die im Siebgreifer bzw. Sieblöffel verbliebenen Körper mit Anhaftungen aus Sediment werden in einem Behälter abgelegt und durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG begutachtet und bei Identifikation von Kampfmitteln und Schrott separat im Bereitstellungslager bzw. in einem beiliegenden Behälter (Schute) abgelegt.

Die Sicherheitsvorkehrungen (Splitterschutz, Druckwellenschutz) sind so zu gestalten, dass Gefährdungen ausgeschlossen werden können. Die maximale Explosivstoffmasse ist entsprechend festzulegen. Größere Störkörper sind vorher durch Taucher unter Wasser zu identifizieren und vor dem Baggerprozess zu entfernen.


4.1.6 Verfahrensgrenzen: Geräteeinsatz Siebgreifer oder Sieblöffel

Der Einsatz eines Siebgreifers oder Sieblöffel besitzt verschiedene Grenzen, die das Räumergebnis maßgeblich beeinflussen:

Abhängig vom Sediment, der technischen Auslegung der Greifer bzw. Löffel und der Siebweite ist nur eine begrenzte Mengenaufnahme (Ausdehnung der Körper bzw. Nester von Körpern) möglich. Die Bodenklasse (vergl. DIN 18311) des Sediments kann das Aufnehmen, Fördern bzw. Spülen einschränken.

Eine hohe Ansammlung von Körpern bzw. Verschrottung führt zum Nachrutschen von Sediment-Körper-Gemisch in den Räumtrichter. Durch Tauchereinsatz oder geomagnetische Kontrolluntersuchung sind die geräumten Flächen deswegen nachträglich zu kontrollieren und freizugeben.

Das Spülen im Greifer kann anteiliges Feinkorn im Sediment mobilisieren, was zu Wassertrübung, Schadstofffreisetzung (je nach Kontamination) und erhöhter Sauerstoffzehrung führt.

Eine Detonation von Kampfmitteln beim Fördern oder an Deck kann nicht ausgeschlossen werden.


4.2 Kampfmittelräumung durch Abtrag des Sedimentes mit Separation von Kampfmitteln und sonstigen Stoffen (Volumenräumung/Separation)

Bei diesem Verfahren wird das Sediment durch Nassbaggerverfahren flächig abgetragen. Der Aushub wird auf Kampfmittel untersucht. Das Baggergut wird verklappt oder deponiert.

Die Sicherheitsvorkehrungen (Splitterschutz, Druckwellenschutz) sind so zu gestalten, dass Gefährdungen ausgeschlossen werden können. Die maximale Explosivstoffmasse ist entsprechend festzulegen. Größere Störkörper sind vorher durch Taucher unter Wasser zu identifizieren und vor dem Baggerprozess zu entfernen.


4.2.1 Verfahrensbeschreibung

Die Kampfmittelräumung durch Abtrag des Sedimentes umfasst drei Arbeitsschritte:

  • Abbau des Sedimentes,
  • Transport des Sedimentes von der Abbaustelle zum Ablagerungsort und dortige Ablagerung,
  • Trennung der Kampfmittel aus dem abgebauten Sediment.

Die Fläche, in der das Sediment abgebaut werden soll, ist einzumessen und zu kennzeichnen. Vor der eigentlichen Abgrabung können einzelne, als besonders problematisch eingestufte Objekte, z. B. durch Taucher, beseitigt werden. Je nach Abgrabungstiefe und Kampfmittelinventar kann der Abbau der Sedimente in einer oder mehreren Schichten erfolgen. Bedarfsweise können schichtweise zwischengeschaltete geophysikalische Untersuchungen erforderlich werden.

Für den Abbau des Sedimentes, dessen Transport und für die Separation der Kampfmittel aus dem Sediment stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Sie können teilweise miteinander kombiniert werden. Die Separation der Kampfmittel kann dabei erfolgen

  • an bzw. in der Gewässersohle,
  • auf einer Schute oder ähnlichem (unmittelbar am Abgrabungsort),
  • nach Transport am Ablagerungsort.

Das Sediment wird mit folgenden Verfahren abgebaut:

  • Greifer- oder Löffelbagger,
  • Eimerkettenbagger,
  • Saug- und/oder Hopperbagger.

Das Sediment, welches Kampfmittel enthält, wird durch Nassbaggerverfahren aus dem Gewässerbett gelöst und direkt in eine Schute verladen oder über Rohrleitungen in ein Spülfeld transportiert.

Vor Ablagerung am endgültigen Ablagerungsort wird das Sediment auf Kampfmittel überprüft und aufgefundene Kampfmittel werden entfernt. Die Kampfmittel können mit Hilfe verschiedener Verfahren aus dem Sediment entfernt werden:


Greifer- oder Löffelbagger

Mit dem Greifer- bzw. Löffelbagger wird das Sediment abgebaut und in einer beiliegenden Schute abgelegt. Die Separation von Kampfmitteln erfolgt mithilfe verschiedener Techniken auf der Schute oder seltener am Ablagerungsort.

Sieb: Kampfmittel werden aus dem Baggergut mittels Sieb abgetrennt. Dessen Maschenweite ist so zu wählen, dass das Kleinste zu erwartende Kampfmittel sicher separiert wird. Der Siebvorgang kann mit einem Wasserstrahl gefördert werden. Die separierten Kampfmittel werden identifiziert, geborgen und in einer beiliegenden Schute abgelegt.

Holzpodest: In der Schute wird ein Holzpodest eingerichtet, auf dem das Baggergut chargenweise abgelegt wird. Das Baggergut wird anschließend mithilfe geophysikalischer Verfahren (vorzugsweise aktiver Sonden) auf Kampfmittel untersucht. Festgestellte Kampfmittel werden händisch entfernt und auf der Schute sicher gelagert. Sedimenttyp, zu erwartende Kampfmittel und eingesetzte Sondiertechnik bestimmen die Schichtdicke des auf dem Holzpodest abgelegten Baggergutes.

Separationsanlage:
Das Baggergut wird in einer Separationsanlage behandelt. Kampfmittel werden mit geeigneter Abscheidetechnik (Siebe, Magnetabscheider, Wirbelstromabscheider o. Ä.) aus dem Baggergut entfernt.


Eimerkettenbagger (Sonderform des Löffelbaggers)

Im Gegensatz zum Löffelbagger erfolgt der Anschnitt des Sedimentes von unten. Der Produktionsprozess erfolgt kontinuierlich und das Baggergut fällt aus einer geräteabhängigen Höhe in die Ablage. Die Trennung der Kampfmittel vom Sediment kann wie beim Greifer- oder Löffelbagger erfolgen.


Saug- und/oder
Hopperbagger

Beim Saug- bzw. Hopperbagger wird das Sediment durch eine Pumpe angesaugt und gefördert. Kampfmittel und andere gleichgroße Objekte werden aus dem Ansaugstrom durch ein Sieb abgetrennt. Dieses sog. Überkorn setzt sich von dem Sieb ab und muss regelmäßig nach dem Abschalten des Saugkopfes entfernt werden. Hiermit werden gleichzeitig auch die Geräte gegen Havariedetonationen geschützt.

Die Maschenweite des Siebes wird auf Basis der Erkundung festgelegt und ist für den Räumerfolg von großer Bedeutung.


4.2.2 Verfahrensgrenzen

Die Nassbaggerverfahren gewährleisten dann eine vollständige Beseitigung der Kampfmittel, wenn die Verfahren und Techniken entsprechend den Anforderungen eingesetzt werden. Die direkte Kontrolle des Räumerfolgs ist nicht möglich; dieser kann erst im Nachgang mithilfe geophysikalischer Verfahren überprüft werden.

Wesentliche Nachteile sind, dass

  • Abgrabungen in nach unten abgedichtete oder zur Seite verbaute Kanäle nicht oder nur mit Einschränkungen möglich sind.
  • das Baggergut während des Förderprozesses nicht oder nur eingeschränkt beobachtet und auf Kampfmittel untersucht werden kann.
  • durch die unkontrollierte Bewegung der Kampfmittel beim Förderprozess (z. B. bei der Ablagerung aus der Baggerschaufel, durch Druckstöße während des Spülvorgangs) es zu unvorhersehbaren Ereignissen (=Detonationen) kommen kann. Die mechanische Beanspruchung während des Förderprozesses kann bei angesprengten oder korrodierten Kampfmitteln zum Freisetzen der Explosiv- und Brandstoffe führen.
  • die Sicherheit des Personals nur mit großem Aufwand (Splitterschutz, Entfernen des Personals während der Ablagerung des kampfmittelhaltigen Sedimentes) hergestellt werden kann.
  • die Abgrabung des Sedimentes häufig zur Entsorgungsnotwendigkeit desselben mit entsprechenden Kosten führt. Es sei denn, die Nassbaggerung ist Anlass der Kampfmittelräumung und kann damit Teil der Nassbaggerung sein.


4.3 Einzelpunkträumung

Werden durch die geophysikalischen Erkundungen kampfmittelverdächtige Einzelobjekte festgestellt, können sie mit geeigneten, dem Einzelfall angepassten Verfahren freigelegt, identifiziert und ggf. geborgen werden. Hierbei können Taucher, verschiedene Geräte (z. B. Bagger, Schachtringe, Unterwassermagnet) oder Verfahrenskombinationen zum Einsatz kommen. Das Verfahren dient damit der Räumung von kampfmittelverdächtigen Einzelobjekten.


4.3.1 Verfahrensbeschreibung

Das Verdachtsobjekt wurde durch geophysikalische Verfahren (Flächengeophysik oder Bohrlochsondierungen) festgestellt. Für die Räumung ist es geodätisch exakt auf der Gewässersohle zu lokalisieren und eindeutig zu markieren. Danach wird das Objekt mittels Taucher, den genannten Geräten oder Verfahrenskombinationen unter Einsatz notwendiger Hilfstechniken freigelegt. In der Regel identifiziert ein Taucher mit Befähigungsschein nach § 20 SprengG anschließend das Objekt. Je nach Befund entscheidet dieser über die weitere Vorgehensweise. Nachdem die Transportsicherheit festgestellt oder hergestellt wurde, kann das Kampfmittel mit geeigneten Verfahren an die Wasseroberfläche befördert werden.


4.3.2 Verfahrensgrenzen

Bei erfolgreicher Bergung des festgestellten Objektes mit unmittelbar anschließender geophysikalischer Untersuchung des Liegenden, einschließlich erfolgreich durchgeführter Nachgrabungen, hat das Verfahren keine wesentlichen Verfahrensgrenzen.

Dies gilt jedoch nur, wenn das Verfahren nach genauer Erkundung und Planung zielgerichtet eingesetzt und keine überzogenen Anforderungen impliziert wurden.

 

5 Umweltauswirkungen von Räumarbeiten

Kampfmittelräumungen können in Abhängigkeit vom eingesetzten Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben. Daher ist dieser Aspekt bei der Wahl des Räumverfahrens zu berücksichtigen. Folgende Auswirkungen sind beispielsweise möglich:

1. Insbesondere der Einsatz von Separationsanlagen führt aufgrund des massiven Eingriffs in den Boden, in die Gewässersohle (Rodung der Vegetation, Beschädigung der Vegetationsdecke, Zerstörung der Bodenschichtung und Auflockerung des Bodens) zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen.

2. Aufgrund starker Korrosion nach langer Liegezeit können Kampfmittel schon bei mäßiger mechanischer Beanspruchung zur Wirkung kommen oder zerfallen und dabei ihre Inhaltsstoffe freisetzen. Insbesondere der Einsatz von Separationsanlagen führt in solchen Fällen zu Bodenverunreinigungen mit Kampfmittelinhaltsstoffen.

3. Auf Flächen, auf denen Kampfmittel in größerem Umfang gesprengt wurden, können im Boden freiliegende Kampfmittelinhaltsstoffe auftreten. Durch Bodeneingriffe im Rahmen der Kampfmittelräumung, insbesondere bei der sog. Volumenräumung, können diese Sprengstoffe durch Zerkleinerung und Feinverteilung im Boden leichter mobilisiert werden. In der Folge können diese vermehrt im Sickerwasser auftreten und in das Grundwasser verlagert werden.

4. Aus Zerschellern ausgetretene Explosivstoffe sind Kampfmittel i. S. dieser Arbeitshilfen und damit zu räumen.

5. Bei der Wasserräumung können kontaminierte Sedimente freigesetzt oder verlagert werden, die gegebenenfalls kostenintensiv beseitigt werden müssen.

6. Die Beeinflussung der im Gewässerschlamm vorzufindenden Lebewesen und damit die Auswirkungen auf die Gewässerökologie sind zu berücksichtigen.

7. Die Mobilisierung von schlammigen Sedimenten kann zu Trübungen, Schadstoffmobilisierung und erhöhter Sauerstoffzehrung führen.


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